OLG Nürnberg - Urteil vom 19.12.2011
4 U 2659/10
Normen:
BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2012, 909
NJW-RR 2012, 720
NZV 2012, 489
VRS 2012, 32
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 10390/09

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2011 - Aktenzeichen 4 U 2659/10

DRsp Nr. 2012/8413

Anforderungen an den Nachweis eines manipulierten Verkehrsunfalls

Bei Anhaltspunkten für einen manipulierten Verkehrsunfall muss der klagende Geschädigte den Nachweis führen, dass sich das behauptete haftungsbegründende Verkehrsgeschehen an dem geschilderten Unfallort zur angegebenen Zeit ereignet hat. Zweifel an der Unfalldarstellung sind auch dann begründet, wenn die Schäden an den beteiligten Fahrzeugen zwar kompatibel sind, diese aber nur durch ein ungewöhnliches Fahrmanöver herbeigeführt worden sein können.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24.11.2010 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 20.175,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1;

Gründe: