Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. Februar 2011 aufgehoben.
Der Betroffene wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse Berlin.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2 Zeichen 283 (zu ergänzen: lfd. Nr. 62), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO nach § 24 StVG zu einer Geldbuße von 185,00 Euro verurteilt. Der Betroffene hat gegen dieses Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt, die Sachrüge erhoben und die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beantragt. Der Senat hat durch den Einzelrichter mit Beschluss vom 28. Oktober 2011 die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen und die Sache dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern zur Entscheidung übertragen. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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