AG Köln - Urteil vom 19.01.2011
265 C 373/09
Normen:
StVG § 7; StVG § 11; VVG § 115;

Anforderungen an die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes für aus einem Verkehrsunfall entstandene Verletzungen

AG Köln, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen 265 C 373/09

DRsp Nr. 2016/19619

Anforderungen an die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes für aus einem Verkehrsunfall entstandene Verletzungen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

StVG § 7; StVG § 11; VVG § 115;

Tatbestand

Am 12.10.2008 befuhr der Kläger mit seinem Pkw Ford Ka mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX000 die W.- Strasse aus Richtung T. in Richtung N.-straße. Der Kläger befuhr die rechte Spur, die Beklagte zu 1 fuhr mit ihrem PKW, einem Pkw Ford Ka, amtliches Kennzeichen XX - XX 111, die links von ihm gelegene Spur. Kurz vor der Ampelanlage fuhr die Beklagte zu 1 mit ihrem Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, auf die rechte Spur und schnitt dabei den Kläger. Da die Ampel auf Rot sprang, bremste sie gleichzeitig. Obwohl der Kläger sogleich scharf bremste, kam es zur Kollision. Zwischen den Parteien hundertprozentige Haftung der Beklagten für den Schaden des Klägers unstreitig. Die Parteien streiten über die Höhe des Schmerzensgeldes. Die Beklagte zu 2 hat vorprozessual bereits ein Schmerzengeld in Höhe von 1000 € gezahlt.

1. 2.