Anlage: (zu § 4 Abs. 2) PflVG
Stand: 19.06.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes, BGBl. I Nr. 154

Anlage: (zu § 4 Abs. 2) PflVG Pflichtversicherungsgesetz

Anlage: (zu § 4 Abs. 2)

PflVG ( Pflichtversicherungsgesetz )

Anlage
Mindestversicherungssummen 1. Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt bei Kraftfahrzeugen einschließlich der Anhänger je Schadensfall a) für Personenschäden siebeneinhalb Millionen Euro, b) für Sachschäden 1 220 000 Euro, c) für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden Vermögensschäden (reine Vermögensschäden) 50 000 Euro. 2. Bei Kraftfahrzeugen, die der Beförderung von Personen dienen und mehr als neun Plätze (ohne den Fahrersitz) aufweisen, erhöhen sich diese Beträge für das Kraftfahrzeug unter Ausschluss der Anhänger a) für den 10. und jeden weiteren Platz um aa) 50 000 Euro für Personenschäden, bb)    500 Euro für reine Vermögensschäden, b) vom 81. Platz ab für jeden weiteren Platz um aa) 25 000 Euro für Personenschäden, bb)    250 Euro für reine Vermögensschäden. Dies gilt nicht für Kraftomnibusse, die ausschließlich zu Lehr- und Prüfungszwecken verwendet werden.