OVG Sachsen - Urteil vom 07.01.2011
3 A 700/08
Normen:
EG Art. 249; FeV § 11 Abs. 8; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3; FeV § 46; FeV § 47; RL 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RL 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1 Buchst. b; RL 91/439/EWG Art. 12 Abs. 3; StVG § 3;
Vorinstanzen:
VG Leipzig, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 886/05

Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei gehäuften und teilweise strafrechtlich geahndeten Verkehrsdelikte; Vereinbarkeit der Aberkennung des Rechts der Verwendung der polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis bei ordentlichem Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Ausstellung in einem anderen als dem Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates; Verwertbarkeit einer von einer polnischen Behörde stammenden Auskunft über den Aufenthalt in Polen; Relevanz einer fehlenden Umsetzung des in der Führerscheinrichtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins

OVG Sachsen, Urteil vom 07.01.2011 - Aktenzeichen 3 A 700/08

DRsp Nr. 2011/3005

Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei gehäuften und teilweise strafrechtlich geahndeten Verkehrsdelikte; Vereinbarkeit der Aberkennung des Rechts der Verwendung der polnischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet mit dem gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsgrundsatz; Nichtanerkennung der in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnis bei ordentlichem Wohnsitz des Inhabers zum Zeitpunkt der Ausstellung in einem anderen als dem Hoheitsgebiet des Ausstellermitgliedstaates; Verwertbarkeit einer von einer polnischen Behörde stammenden Auskunft über den Aufenthalt in Polen; Relevanz einer fehlenden Umsetzung des in der Führerscheinrichtlinie aufgestellten Wohnsitzerfordernisses zum Zeitpunkt der Ausstellung des neuen Führerscheins

1. Zur Begründung der Aufforderung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, kann auch auf frühere Vorfälle oder Erkenntnisse, soweit diese noch verwertbar sind, zurückgegriffen werden.