OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 05.05.2011
8 B 453/11
Normen:
StVG § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 23.03.2011

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gegenüber einem Fahrzeughalter bei mangelnder Identität von Fahrzeughalter und Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 8 B 453/11

DRsp Nr. 2011/9273

Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches gegenüber einem Fahrzeughalter bei mangelnder Identität von Fahrzeughalter und Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. März 2011 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 1.268,75 Euro festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 32 Abs. 2 Nr. 1, 2; StVG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung beruht auf der Einschätzung, dass sich die angegriffene Ordnungsverfügung vom 27. Januar 2011 bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig erweist.

Die gegen die Fahrtenbuchauflage im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwände greifen nicht durch.