OLG Hamburg - Urteil vom 13.02.2020
6 U 182/17
Normen:
VVG § 86 ;
Fundstellen:
r+s 2020, 714
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 404 HKO 43/17

Anspruch gegen einen Hauptfrachtführer wegen des Verlusts von TransportgutReichweite einer Prozessstandschaft des AssekuradeursGeltendmachung von Rückgriffsansprüchen des Transportversicherers auch im eigenen Interesse

OLG Hamburg, Urteil vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 6 U 182/17

DRsp Nr. 2020/3253

Anspruch gegen einen Hauptfrachtführer wegen des Verlusts von Transportgut Reichweite einer Prozessstandschaft des Assekuradeurs Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen des Transportversicherers auch im eigenen Interesse

1. Die Prozessstandschaft des Assekuradeurs beinhaltet auch das Recht, Zahlung an sich zu verlangen. 2. Ein Assekuradeur wird regelmäßig zur Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen des Transportversicherers nicht nur im eigenen Namen, sondern auch im eigenen Interesse ermächtigt.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. 10. 2017, Geschäfts-Nr. 404 HKO 43/17, wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. 10. 2017, Geschäfts-Nr. 404 HKO 43/17, und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 10.900 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 86 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat das Bestehen eines Anspruchs in Höhe von 10.900 € zu Recht angenommen.