BGH - Beschluss vom 28.12.2011
2 StR 411/11
Normen:
StGB § 69a Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 09.06.2011

Aufhebung eines Urteils wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Nötigung im Maßregelausspruch und im Ausspruch über eine Einziehung

BGH, Beschluss vom 28.12.2011 - Aktenzeichen 2 StR 411/11

DRsp Nr. 2012/6352

Aufhebung eines Urteils wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Nötigung im Maßregelausspruch und im Ausspruch über eine Einziehung

Tenor

Die Anträge des Angeklagten vom 4. und 8. August 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2011 werden verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 69a Abs. 5 S. 1;

Gründe