Die Anträge des Angeklagten vom 4. und 8. August 2011 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 9. Juni 2011 werden verworfen.
Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Maßregelausspruch und im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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