VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 10.02.2011
5 S 2285/09
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 80 Abs. 1 S. 3; LVwVfG § 37 Abs. 1; LVwVfG § 40; StVO § 1; StVO § 19 Abs. 1; StVO § 39 Abs. 1; StVO § 40 Abs. 1; StVO § 41; StVO § 45; VwGO § 42 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; VwGO § 92 Abs. 3 S. 1; VwGO § 125 Abs. 1; VwVfG § 35 S. 2; VwVfG § 43 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
DAR 2011, 280
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1514/08

Beginn der Frist für die Anfechtung eines durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen Verkehrsverbots; Anfechtungsklage gegen ein verkehrsbezogenes Gebot oder Verbot gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen (unteren) Straßenverkehrsbehörde im Falle eines vollständigen Wechels in der straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeit; Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für ein durch das Zeichen 254 angeordnetes Verkehrsverbot

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 5 S 2285/09

DRsp Nr. 2011/5080

Beginn der Frist für die Anfechtung eines durch Verkehrszeichen bekannt gegebenen Verkehrsverbots; Anfechtungsklage gegen ein verkehrsbezogenes Gebot oder Verbot gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen (unteren) Straßenverkehrsbehörde im Falle eines vollständigen Wechels in der straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeit; Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) für ein durch das Zeichen 254 angeordnetes Verkehrsverbot

1. Die Frist für die Anfechtung eines Verkehrsverbots, das durch Verkehrszeichen bekannt gegeben wird, beginnt für einen Verkehrsteilnehmer erst zu laufen, wenn er zum ersten Mal auf das Verkehrszeichen trifft (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.09.2010 - 3 C 37.09 -). An der hiervon abweichenden, im Beschluss vom 02.03.2009 - 5 S 3047/08 - vertretenen Auffassung hält der Senat nicht mehr fest.2. Bei einem vollständigen Wechsel in der straßenverkehrsbehördlichen Zuständigkeit ist die Anfechtungsklage gegen ein verkehrsbezogenes Ge- oder Verbot gegen den Rechtsträger der nunmehr zuständigen (unteren) Straßenverkehrsbehörde zu richten.3. Zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO für ein durch das Zeichen 254 angeordnetes Verkehrsverbot.

Tenor