BGH - Beschluss vom 19.12.2019
IX ZB 83/18
Normen:
ZPO § 850c Abs. 4; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1612b;
Fundstellen:
FamRB 2020, 92
FamRZ 2020, 445
FuR 2022, 249
MDR 2020, 370
NJW-RR 2020, 297
NZI 2020, 274
WM 2020, 288
ZInsO 2020, 435
ZVI 2020, 105
Vorinstanzen:
AG Gifhorn, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 36 IK 81/17
LG Hildesheim, vom 18.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 97/18

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld hinsichtlich Bildung von eigenen Einkünften eines unterhaltsberechtigten Kindes

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen IX ZB 83/18

DRsp Nr. 2020/1690

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld hinsichtlich Bildung von eigenen Einkünften eines unterhaltsberechtigten Kindes

Betreuungsleistungen eines nicht barunterhaltspflichtigen Elternteils und Kindergeld bilden keine eigenen Einkünfte eines unterhaltsberechtigten Kindes.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 18. Oktober 2018 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850c Abs. 4; BGB § 1606 Abs. 3 S. 2; BGB § 1612b;

Gründe

I.

Über das Vermögen des B. (nachfolgend: Schuldner) wurde am 28. Februar 2017 ein Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und der weitere Beteiligte und Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter (nachfolgend: Beteiligter) berufen. Mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 28. Dezember 2017 wurde der Beteiligte zum Treuhänder bestellt.