BVerfG - Beschluss vom 24.03.2011
1 BvR 143/11
Normen:
StVO § 2 Abs. 3a S. 1,S. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 24; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 3;
Fundstellen:
NZV 2011, 407
Vorinstanzen:
AG Velbert, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 20 OWi 132/10
OLG Düsseldorf, vom 09.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RBs 205/10

Beurteilung der angemessenen Höhe einer Geldbuße im Falle des Führens eines mit Sommerreifen bereiften Omnibusses bei winterlichen Straßenverhältnissen

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2011 - Aktenzeichen 1 BvR 143/11

DRsp Nr. 2011/7560

Beurteilung der angemessenen Höhe einer Geldbuße im Falle des Führens eines mit Sommerreifen bereiften Omnibusses bei winterlichen Straßenverhältnissen

Für nicht mehr geltendes Recht - wie etwa das Verbot des Führens eines mit Sommerreifen bereiften Fahrzeugs bei winterlichen Straßenverhältnissen nach § 2 Abs. 3a S. 1, S. 2 StVO a.F. - besteht in der Regel kein über den Einzelfall hinausgehendes Interesse, seine Verfassungsmäßigkeit noch zu klären. Die Verhängung einer Geldbuße in Höhe von wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit und die damit nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG verbundene Eintragung ins Verkehrszentralregister haben für den Betroffenen regelmäßig weder besondere Bedeutung noch betreffen sie ihn in existenzieller Weise. Insbesondere ist der mit der Verletzung der Pflicht zur Verwendung geeigneter Reifen verbundene Vorwurf von geringem Gewicht.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 3a S. 1,S. 2; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 2; StVG § 24; StVG § 28 Abs. 3 Nr. 3;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung einer Geldbuße in Höhe von 40 € wegen des Führens eines mit Sommerreifen bereiften Omnibusses bei winterlichen Straßenverhältnissen.

I.

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