VGH Bayern - Beschluss vom 19.11.2019
11 C 19.2163
Normen:
StVG § 2 Abs. 7; StVG § 2 Abs. 12 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 11.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 6 S 19.3319

Fehlende Erfolgsaussichten in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Fehlende Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bei psychischen Störungen; Persönlichkeitsstörung; Verwertung eines Sitzungsprotokolls aus einem Strafverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 19.11.2019 - Aktenzeichen 11 C 19.2163

DRsp Nr. 2020/431

Fehlende Erfolgsaussichten in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis; Fehlende Eignung des Fahrerlaubnisinhabers bei psychischen Störungen; Persönlichkeitsstörung; Verwertung eines Sitzungsprotokolls aus einem Strafverfahren

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

StVG § 2 Abs. 7; StVG § 2 Abs. 12 S. 1; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV § 11 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5; FeV § 46 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.