BGH - Beschluss vom 21.12.2011
4 StR 477/11
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 1a; StGB § 316 Abs. 2; StVG § 24a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NStZ 2012, 324
StV 2012, 285

Führen des Nachweises einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit (hier: Kokain) durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - Aktenzeichen 4 StR 477/11

DRsp Nr. 2012/3476

Führen des Nachweises einer rauschmittelbedingten Fahruntüchtigkeit (hier: Kokain) durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund

1. Anders als bei Alkohol kann der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a., § 316 StGB auch weiterhin nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden.2. Es bedarf daher neben dem positiven Blutwirkstoffbefund noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, die im konkreten Einzelfall belegen, dass die Gesamtleistungsfähigkeit des betreffenden Kraftfahrzeugführers soweit herabgesetzt war, dass er nicht mehr fähig gewesen ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr eine längere Strecke, auch bei Eintritt schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern.3. Da die Grenzwerte der Empfehlungen der Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Grenzwertfragen und Qualitätskontrolle keine Aussage über eine Dosis-Blutkonzentrations-Wirkungs-Beziehung enthalten, lässt ihre Überschreitung für sich genommen noch keinen zuverlässigen Rückschluss auf eine im konkreten Fall gegebene, eine Strafbarkeit nach § 316 StGB begründende rauschmittelbedingte Fahrunsicherheit zu.

Tenor

1. 2. 3.