OLG Karlsruhe - Urteil vom 18.10.2011
1 U 28/11
Normen:
BGB § 823; BGB § 253; StVG § 7; StVG § 18; StVG § 11;
Fundstellen:
DAR 2012, 20
NZV 2012, 41
VersR 2012, 456
Vorinstanzen:
LG Mosbach, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 57/09

Haftung des Unfallschädigers für Schockschäden naher Angehöriger

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.10.2011 - Aktenzeichen 1 U 28/11

DRsp Nr. 2011/19642

Haftung des Unfallschädigers für Schockschäden naher Angehöriger

1. Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen - wie hier der Unfalltod naher Angehöriger - wird regelmäßig nur da bejaht, wo es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden (im Anschluss an BGH NJW 1989, 2317). 2. Zum - hier gelungenen - Nachweis dass die Nachricht vom Unfalltod der getrennt lebenden Ehefrau einen Schockschaden im Sinne einer akuten Belastungsreaktion, daneben aber auch eine mittelgradige depressive Episode auslöste, für die der Schädiger aus Gefährdungshaftung einzustehen hat.

I. Auf die Berufung des Klägers Ziff. 2 wird das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Januar 2011 - 1 O 57/09 - abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: