SchlHOLG - Urteil vom 09.11.2011
7 U 67/11
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; StVO § 1 Abs. 1 ; StVO § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 318/10

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen ohne erkennbaren Grund abrupt bis zum Stillstand abbremsenden Pkw

SchlHOLG, Urteil vom 09.11.2011 - Aktenzeichen 7 U 67/11

DRsp Nr. 2012/20198

Haftungsverteilung bei Auffahren eines Motorrades auf einen ohne erkennbaren Grund abrupt bis zum Stillstand abbremsenden Pkw

Wird innerörtlich ein KfZ auf übersichtlicher Straße mit nur mäßigem Verkehrsaufkommen ohne erkennbaren Grund bis zum Stand abrupt abgebremst und fährt ein nachfolgender Motorradfahrer auf, ist der Mitverursachungsanteil des vorausfahrenden Kfz mit 50 % anzusetzen. Orientierungssätze: Haftungsquote bei Auffahrunfall nach abruptem Abbremsen

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin - das am 12. April 2011 verkündete Teilanerkenntnisurteil und Urteil der Einzelrichterin der 7 Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

a)

an die Klägerin 2.847,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 712,56 € seit dem 31. Juli 2010, auf weitere 1.425,12 € seit dem 10. Dezember 2010 und auf weitere 710,31 € seit dem 16. März 2011 zu zahlen,

b)

die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 316,80 € freizuhalten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 3/4, die Beklagten tragen 1/4 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.