OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.10.2011
I-1 U 173/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 17 Abs. 2; BGB § 254; StVO § 10;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 28.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 156/08

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Bundesstraße überquerenden Radfahrers mit einem Pkw

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.10.2011 - Aktenzeichen I-1 U 173/10

DRsp Nr. 2012/20041

Haftungsverteilung bei Kollision eines eine Bundesstraße überquerenden Radfahrers mit einem Pkw

Überquert ein Radfahrer unter Verletzung seiner Sorgfaltspflichten aus § 10 StVO eine Bundesstraße und kommt es zu einer Kollision mit einem herannahenden Pkw, so ist das Mitverschulden des Radfahrers mit einer Haftungsquote von 60 % zu berücksichtigen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juni 2010 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichterin - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 40 % sämtlicher gegenwärtigen und zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Unfallereignis entstanden sind bzw. noch entstehen werden, das sich am 11.10.2006 gegen 11.05 Uhr auf der B 59/ XXX Straße in XXX ereignet hat, soweit die diesbezüglichen Ersatzansprüche des Klägers nicht kraft Gesetzes auf Dritte, insbesondere auf Krankenversicherungs- und sonstige Träger sozialer Leistungen übergegangen sind bzw. noch übergehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagten zu 80 %, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagten je zur Hälfe.