OLG Koblenz - Urteil vom 12.12.2011
12 U 1110/10
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; BGB § 254;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 228
NZV 2012, 177
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 23.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 228/09

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

OLG Koblenz, Urteil vom 12.12.2011 - Aktenzeichen 12 U 1110/10

DRsp Nr. 2012/826

Haftungsverteilung bei Kollision eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger

Hat ein Fußgänger mit der Überquerung der Fahrbahn zu einem Zeitpunkt begonnen, als dies mangels herannahenden Verkehrs gefahrlos möglich war, so haften der Fahrer und der Halter eines Pkw für den durch eine Kollision entstandenen Schaden. Der Fußgänger muss sich jedoch eine Mitverschuldensquote von 20 % anrechnen lassen, wenn er die Kollision durch Beschleunigung der Fahrbahnüberquerung hätte vermeiden können.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 23.08.2010 abgeändert wie folgt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 11.800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.09.2007 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 501,88 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger zur Übernahme der künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallgeschehen vom 15.01.2007 um 15:10 Uhr auf der ...[X]-Straße in ...[Y] in einem Umfang von 80 Prozent verpflichtet sind.