OLG Saarbrücken - Urteil vom 15.11.2011
4 U 593/10 - 184
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 8; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 833;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 02.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 333/07

Haftungsverteilung bei Verletzung der Führerin eines Pferdes durch Scheuen aufgrund des Anfahrens eines Pkw

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2011 - Aktenzeichen 4 U 593/10 - 184

DRsp Nr. 2012/5736

Haftungsverteilung bei Verletzung der Führerin eines Pferdes durch Scheuen aufgrund des Anfahrens eines Pkw

1. Kommt der Führer eines Pferdes zu Schaden, weil das Pferd infolge des beim Anfahren eines Pkw verursachten Geräuschs scheute, so handelt es sich um einen Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs i.S. von § 7 Abs. 1 StVG. 2. Kommt der Führer eines Pferdes dadurch zu Schaden, dass dieses durch das Geräusch eines anfahrenden Pkw aufgeschreckt wird und scheut, so gereicht es ihm zum Mitverschulden, wenn er das Pferd nicht von der Gefahrenstelle weg, sondern auf die zubewegt. 3. Es ist von einer Haftungsverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Pferdeführers auszugehen.

1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Dezember 2010 - 4 O 333/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.325,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.054,42 EUR seit dem 1.6.2007 und aus weiteren 1.270,65 EUR seit dem 9.8.2010 zu zahlen.

b. Die Beklagten zu 2) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 9.2.2007 bis zum 11.11.2010 ein Schmerzensgeld von 3.300 EUR zu zahlen.