OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.2011
7 U 278/08
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 847; StVG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Gießen, vom 07.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 477/05

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter HWS-Distorsion 2. Grades mit dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit Anforderungen an den Nachweis der Kausalität des Unfalls für erst mehrere Jahre später auftretende Beschwerden

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 7 U 278/08

DRsp Nr. 2013/24365

Höhe des Schmerzensgeldes bei unfallbedingter HWS-Distorsion 2. Grades mit dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit Anforderungen an den Nachweis der Kausalität des Unfalls für erst mehrere Jahre später auftretende Beschwerden

1. Bei einer unfallbedingten HWS-Distorsion 2. Grades und dreiwöchiger Arbeitsunfähigkeit kann ein Schmerzensgeld in Höhe von 750 € angemessen sein. 2. Beschwerden in Gestalt von ständigen Schmerzen im Hals- und Nackenbereich, starken Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Erschöpfung, Wetterfühligkeit und Schlafstörungen, die erst mehrere Jahre nach dem Unfall auftreten, sind nicht auf den Unfall zurückzuführen, sondern Folge einer psychischen Beeinträchtigung in Form einer somatoformen Störung oder möglicherweise einer psychischen Fehlverarbeitung des Unfalls. Auf diese psychisch bedingten Folgewirkungen des Unfallgeschehens erstreckt sich die Ersatzpflicht des einstandspflichtigen Schädigers nur, wenn hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folgen ohne den Unfall nicht eingetreten wären. Diesen Nachweis hat der Geschädigte zu führen.

Die Berufung des Klägers sowie die Anschlussberufung der Beklagten gegen das am 07.11.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Gießen werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.