OVG Sachsen - Beschluss vom 31.01.2011
3 B 226/10
Normen:
FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 14; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Dresden, vom 12.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 L 300/10

Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

OVG Sachsen, Beschluss vom 31.01.2011 - Aktenzeichen 3 B 226/10

DRsp Nr. 2011/5502

Rechtmäßigkeit der Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkoholproblematik für das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen

Die Grundsätze der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 S. 1 Nr. 2c FeV und die Folgen einer Weigerung gemäß § 11 Abs. 8 S. 1 FeV gelten gemäß § 3 Abs. 2 FeV gleichermaßen für Führer von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen.

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin ...... in ....... bewilligt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 12. Juli 2010 - 6 L 300/10 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 3 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 8 S. 1; FeV § 13 S. 1 Nr. 2c; FeV § 14; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe