OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.10.2011
OVG 1 B 4.10
Normen:
BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 2; BImSchG § 48a Abs. 1; StVO § 45;

Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Umweltzone gem. dem Luftreinhalteplans für Berlin

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.10.2011 - Aktenzeichen OVG 1 B 4.10

DRsp Nr. 2012/2615

Rechtmäßigkeit der Einrichtung einer Umweltzone gem. dem Luftreinhalteplans für Berlin

1. Die Umweltzone in Berlin ist rechtmäßig eingerichtet worden. 2. Ist ein Luftreinhalte- oder Aktionsplan gemäß § 47 BImSchG aufgestellt worden, hat der zuständige Träger der öffentlichen Verwaltung die dort festgesetzten Maßnahmen durchzusetzen. 3. Luftreinhalte- sowie Aktionsplan gemäß § 47 BImSchG sind keine Rechtsnormen, sondern Verwaltungsinterna, für die es über die speziellen Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes hinaus keine Verpflichtung zu einer formellen Veröffentlichung gibt. 4. Das gesundheitlich relevante Risiko von Luftschadstoffen ist durch die in § 3 und § 4 der 22. BImSchV festgelegten Grenzwerte rechtlich verbindlich konkretisiert worden.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BImSchG § 47 Abs. 1; BImSchG § 47 Abs. 2; BImSchG § 48a Abs. 1; StVO § 45;

Tatbestand