OLG Köln - Urteil vom 20.12.2011
9 U 142/11
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 80 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2012, 239
r+s 2012, 108
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 22.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 467/10

Rückforderung von Versicherungsprämien wegen Beschlagnahme der versicherten Fahrzeuge

OLG Köln, Urteil vom 20.12.2011 - Aktenzeichen 9 U 142/11

DRsp Nr. 2012/7018

Rückforderung von Versicherungsprämien wegen Beschlagnahme der versicherten Fahrzeuge

Die staatliche Beschlagnahme von Fahrzeugen stellt keinen nachträglichen Wegfall des versicherten Interesses i.S.von § 68 Abs. 2 VVG a.F. = § 80 Abs. 2 VVG dar, da nicht jedes versicherbare Interesse des Versicherungsnehmers dauerhaft wegfällt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsschutz in Kenntnis der Beschlagnahme erneuert worden ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 22.06.2011 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 20 O 467/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und der Streithelferin werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die jeweils vollstreckende Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Gegenpartei Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; VVG § 80 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Versicherungsprämien für die Zeit von Juli 2002 bis Ende Dezember 2008 in Anspruch.