BGH - Urteil vom 17.10.2006
VI ZR 249/05
Normen:
BGB § 249 ;
Fundstellen:
BB 2006, 2715
BGHReport 2007, 102
BGHZ 169, 263
DAR 2007, 138
JZ 2007, 637
MDR 2007, 334
NJW 2007, 67
NZV 2007, 27
VRS 112, 81
VersR 2007, 82
ZGS 2007, 6
zfs 2007, 148
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, vom 27.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 364/05
AG Braunschweig, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 1653/05

Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz der Reparaturkosten

BGH, Urteil vom 17.10.2006 - Aktenzeichen VI ZR 249/05

DRsp Nr. 2006/29023

Übergang von der Schadensberechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand zum Ersatz der Reparaturkosten

»Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, ist an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden. Er kann - im Rahmen der rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Schadensabrechnung und der Verjährung - die höheren Kosten einer nunmehr tatsächlich durchgeführten Reparatur des beschädigten Fahrzeugs verlangen, sofern sich nicht aufgrund der konkreten Umstände des Regulierungsgeschehens etwas Abweichendes ergibt.«

Normenkette:

BGB § 249 ;

Tatbestand:

Die Beklagten haften als Halter eines Kraftfahrzeugs und dessen Haftpflichtversicherer dem Kläger in vollem Umfang für die Folgen eines Verkehrsunfalls, der sich am 1. Juni 2004 ereignete.

Ein vorprozessual beauftragter Kraftfahrzeugsachverständiger ermittelte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2004 betreffend den am Fahrzeug des Klägers eingetretenen Schaden die Reparaturkosten mit 9.549,22 EUR brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 7.900,00 EUR brutto und den Restwert mit 3.185,00 EUR brutto. Dieses Gutachten ist von den Parteien nicht angegriffen worden.