OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.2011
7 U 100/10
Normen:
VVaG § 12; BGB § 199; VAG § 10a Abs. 1 S. 1; VAG § 13a Abs. 2; VAG § 110a Abs. 3; VAG § 110a Abs. 4 Nr. 2; VAG § 10a; BGB § 242; VVG § 6 Abs. 6; BGB § 278; BGB § 288 Abs. 1 S. 2; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 241/09

Umfang der Aufklärungspflicht eines Kapitallebensversicherers

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.2011 - Aktenzeichen 7 U 100/10

DRsp Nr. 2012/8519

Umfang der Aufklärungspflicht eines Kapitallebensversicherers

1. Beim Abschluss von Lebensversicherungen mit Prämienrückgewähr haben die Versicherungsunternehmen notwendige Verbraucherinformationen über die für die Überschussermittlung und Überschussbeteiligung geltenden Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe zu geben. Wird der Kunde anhand von Renditeprognosen informiert, so muss ein Irreführen vermieden werden. 2. Führt der Versicherer, der ein Anlageprodukt anbietet, die Vertragsverhandlungen mit dem Interessenten nicht selbst oder durch eigene Agenten, sondern überlässt er diese einem sonstigen Vermittler, so muss er sicherstellen, dass seine Informationspflichten gleichwohl erfüllt werden. Der Versicherer hat den Interessenten auf die von ihm erwartete jährliche Rendite jedenfalls dann hinzuweisen, wenn diese von den Angaben in der Werbung nach unten abweicht.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 26.3.2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt,