OLG Karlsruhe - Urteil vom 11.08.2011
1 U 27/11
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254; ZPO § 287;
Fundstellen:
NJW-RR 2012, 26
NZV 2011, 553
VersR 2012, 875
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 101/08

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

OLG Karlsruhe, Urteil vom 11.08.2011 - Aktenzeichen 1 U 27/11

DRsp Nr. 2011/16984

Umfang der Ersatzfähigkeit unfallbedingter Mietwagenkosten

Berücksichtigt man die Vorteile und die Mängel sowohl des Schwacke Automietpreisspiegels als auch des Fraunhofer Marktpreisspiegels Mietwagen, so erscheint es sachgerecht, für die Bestimmung des Normaltarifs für Selbstzahler eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen vorzunehmen (so auch OLG Saarbrücken, NZV 2010, 242; OLG Köln, 11. Zivilsenat, Schad.Prax. 2010, 396; LG Karlsruhe, Urteil vom 23.11.2010 - 1 S 105/10 - m.w.N.).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Januar 2011 - 3 O 101/08 abgeändert.

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin € 1.477,63 nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.11.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 50 % des ihr durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung entstandenen und künftig noch entstehenden Rückstufungsschadens zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin weitere € 316,18 nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.03.2008 zu zahlen.

4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.