OLG Rostock - Urteil vom 24.11.2011
3 U 151/10
Normen:
BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 28; VVG § 32; AKB § 15 Abs. 2;
Fundstellen:
NZV 2012, 4
Vorinstanzen:
LG Schwerin, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 417/09

Umfang der Haftung des Mieters einer Kraftfahrzeugs bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung bei selbst verschuldeten Schäden

OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2011 - Aktenzeichen 3 U 151/10

DRsp Nr. 2013/515

Umfang der Haftung des Mieters einer Kraftfahrzeugs bei Vereinbarung einer Haftungsreduzierung mit Selbstbeteiligung bei selbst verschuldeten Schäden

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 28.10.2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 6.114,01 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 535 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; VVG § 28; VVG § 32; AKB § 15 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines durch den Beklagten angemieteten Kraftfahrzeuges.

Die Klägerin ist gewerbliche Autovermieterin. Mit Vertrag vom 13.06.2008 mietete der Beklagte bei der Klägerin am Flughafen B. einen VW Golf, amtliches Kennzeichen X-XX. Nach Maßgabe der vorgedruckten Vertragserklärung akzeptierte der Beklagte für diese und zukünftige Anmietungen die allgemeinen Vermietbedingungen, die Bedingung des Express-Master-Agreements sowie die Geschäftsbedingungen der Kreditkarteninstitute. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"G: Unfälle/Diebstahl/Anzeigepflicht