OVG Niedersachsen - Urteil vom 10.02.2011
12 LB 98/09
Normen:
FeV § 6 Abs. 7; FeV § 24 Abs. 2; FeV § 76 Nr. 9;
Fundstellen:
DAR 2011, 225

Umstellung alter Fahrerlaubnisse als einheitlicher Vorgang ohne die Möglichkeit der nochmaligen Vollziehung oder Ergänzung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 12 LB 98/09

DRsp Nr. 2011/4470

Umstellung alter Fahrerlaubnisse als einheitlicher Vorgang ohne die Möglichkeit der nochmaligen Vollziehung oder Ergänzung

Die Umstellung alter Fahrerlaubnisse nach § 6 Abs. 7 FeV ist ein einheitlicher Vorgang, der mit der Ausfertigung des neuen Führerscheins vollendet ist und danach nicht nochmals vollzogen oder ergänzt werden kann.

Normenkette:

FeV § 6 Abs. 7; FeV § 24 Abs. 2; FeV § 76 Nr. 9;

Aus dem Entscheidungstext

Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T.

Der Kläger erwarb am 12. Oktober 1988 (durch Umschreibung seiner früheren polnischen Fahrerlaubnis) eine Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3. Die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wurde auf seinen Antrag am 25. Juni 1999 auf eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L umgestellt und ihm wurde ein Führerschein im sog. Scheckkartenformat ausgestellt.