OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.04.2011
5 A 954/10
Normen:
StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 45 Abs. 9 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2012, 44
DVBl 2011, 1503
DÖV 2012, 39
NZV 2013, 55
VRS 2012, 50

Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines nicht nur unerheblich in einen Radweg hineinragenden Fahrzeugs; Berücksichtigungsfähigkeit der naheliegenden Möglichkeit einer sich zuspitzenden Behinderungslage bei einer vor der Abschleppmaßnahme durchzuführenden Gefährdungseinschätzung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.04.2011 - Aktenzeichen 5 A 954/10

DRsp Nr. 2011/8647

Verhältnismäßigkeit des Abschleppens eines nicht nur unerheblich in einen Radweg hineinragenden Fahrzeugs; Berücksichtigungsfähigkeit der naheliegenden Möglichkeit einer sich zuspitzenden Behinderungslage bei einer vor der Abschleppmaßnahme durchzuführenden Gefährdungseinschätzung

Das Abschleppen eines Fahrzeugs, das nicht nur unerheblich in einen Radweg, dessen Benutzung vorgeschrieben ist, hineinragt, ist nicht unverhältnismäßig. Nicht mehr unerheblich ist ein solches Hineinragen, wenn für den Radverkehr nur noch etwa 2/3 der Gesamtbreite eines - hier: für Gegenverkehr ausgebauten - Radwegs verbleiben.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 62,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVO § 2 Abs. 4 S. 2; StVO § 45 Abs. 9 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.