§ 1 FeV
Stand: 20.07.2023
zuletzt geändert durch:
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. I Nr. 199
I. Allgemeine Regelungen für die Teilnahme am Straßenverkehr

§ 1 FeV Grundregel der Zulassung

§ 1 Grundregel der Zulassung

FeV ( Fahrerlaubnis-Verordnung )

Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen ist jeder zugelassen, soweit nicht für die Zulassung zu einzelnen Verkehrsarten eine Erlaubnis vorgeschrieben ist.