§ 10 OWiG
FNA: 454-1
Fassung vom: 19.02.1987
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit, BGBl. I Nr. 349 vom 22.12.2025

§ 10 OWiG Vorsatz und Fahrlässigkeit

§ 10 Vorsatz und Fahrlässigkeit

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.