§ 101 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
NEUNTER ABSCHNITT Vollstreckung der Bußgeldentscheidungen

§ 101 OWiG Vollstreckung in den Nachlaß

§ 101 Vollstreckung in den Nachlaß

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

In den Nachlaß des Betroffenen darf eine Geldbuße nicht vollstreckt werden.