§ 101 SGB IV
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTER ABSCHNITT Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung

§ 101 SGB IV Stammdatendatei

§ 101 Stammdatendatei

SGB IV ( SGB IV - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung )

(1) Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. errichtet eine Stammdatendatei, in der der zuständige Unfallversicherungsträger, die Unternehmernummer nach § 136 a des Siebten Buches, die anzuwendenden Gefahrtarifstellen, die dazugehörigen Betriebsnummern der die Abrechnung durchführenden Stellen und gegebenenfalls weitere erforderliche Identifikationsmerkmale gespeichert sind. (2) 1Die Unfallversicherungsträger melden alle notwendigen Daten zur Errichtung einer Stammdatendatei an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V., Änderungen der Daten sind unverzüglich zu melden. 2Die Unfallversicherungsträger dürfen die zur Erledigung ihrer gesetzlichen Aufgaben notwendigen Daten aus der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Datenstelle der Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See dürfen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben nach diesem Buch die Daten der Stammdatendatei abrufen, speichern, verändern und nutzen. (4) Die Unternehmer haben zur Durchführung der Meldungen nach § 28 a Absatz 2 a und § 99 einen automatisierten Abgleich mit den Daten der Stammdatendatei durchzuführen. (5)