(1) Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Privatkläger, dem Nebenkläger oder dem Antragsteller im Klageerzwingungsverfahren oder sonst beigeordnet worden ist, gelten die Vorschriften der § 97 bis § 101 sinngemäß. (2) 1Für die Gebühren des Rechtsanwalts, der dem Nebenkläger oder dem nebenklageberechtigten Verletzten als Beistand gestellt wird (§ 397a Abs. 1, § 406g Abs. 3 Nr. 1 der Strafprozessordnung), gelten die Vorschriften der § 97, § 98, § 99 und § 101 sinngemäß. 2Der Rechtsanwalt kann von dem verurteilten Angeklagten die Gebühren eines gewählten Beistands verlangen; der Anspruch entfällt insoweit als die Staatskasse nach den § 97 und § 99 Gebühren gezahlt hat.
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