§ 104 a StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Dritter Abschnitt Straftaten gegen ausländische Staaten

§ 104 a StGB Voraussetzungen der Strafverfolgung

§ 104 a Voraussetzungen der Strafverfolgung

StGB ( Strafgesetzbuch )

Straftaten nach diesem Abschnitt werden nur verfolgt, wenn die Bundesrepublik Deutschland zu dem anderen Staat diplomatische Beziehungen unterhält und ein Strafverlangen der ausländischen Regierung vorliegt.