§ 105 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 14 Schlussvorschriften

§ 105 BeamtVG Außerkrafttreten

§ 105 Außerkrafttreten

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

1Soweit Rechtsvorschriften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen oder widersprechen, treten sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. 2Dies gilt nicht für die nachstehenden Vorschriften in der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung: 1. § 27 Absatz 2 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg, 2. Artikel 77 Absatz 2, Artikel 77 a, 123 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte des Landes Bayern, 3. § 191 des Landesbeamtengesetzes Berlin, 4. § 209 des Hamburgischen Beamtengesetzes, 5. Landesgesetze und Verwaltungsvereinbarungen über die Anwendung der Ruhensvorschriften bei Verwendung im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände oder bei Ersatzschulen,