§ 105 OWiG
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 73
ZWEITER TEIL Bußgeldverfahren
ZEHNTER ABSCHNITT Kosten
I. Verfahren der Verwaltungsbehörde

§ 105 OWiG Kostenentscheidung

§ 105 Kostenentscheidung

OWiG ( Gesetz über Ordnungswidrigkeiten )

(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde gelten § 464 Abs. 1 und 2, § 464 a, § 464 c, soweit die Kosten für Gebärdensprachdolmetscher betroffen sind, die §§ 464 d, 465, 466, 467 a Abs. 1 und 2, § 469 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 470, 472 b und 473 Abs. 7 der Strafprozeßordnung sinngemäß, im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ferner § 74 des Jugendgerichtsgesetzes. (2) Die notwendigen Auslagen, die nach Absatz 1 in Verbindung mit § 465 Abs. 2, § 467 a Abs. 1 und 2 sowie den §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung die Staatskasse zu tragen hat, werden, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Bundeskasse auferlegt, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst der Landeskasse.