§ 106 d SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
ZWEITER ABSCHNITT Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten
Neunter Titel Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung

§ 106 d SGB V Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

§ 106 d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen prüfen die Rechtmäßigkeit und Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung. (2)