§ 107 BeamtVG
Stand: 22.01.2024
zuletzt geändert durch:
Gleichstellungsfortentwicklungsgesetz militärisches Personal, BGBl. I Nr. 17
Abschnitt 14 Schlussvorschriften

§ 107 BeamtVG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

§ 107 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften

BeamtVG ( Beamtenversorgungsgesetz )

1Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. 2Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.