§ 107 SGB III
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 412
Drittes Kapitel Aktive Arbeitsförderung
Sechster Abschnitt Verbleib in Beschäftigung
Erster Unterabschnitt Kurzarbeitergeld
Vierter Titel Anwendung anderer Vorschriften

§ 107 SGB III Anwendung anderer Vorschriften

§ 107 Anwendung anderer Vorschriften

SGB III ( SGB III - Arbeitsförderung )

(1) § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen Sperrzeiten bei Meldeversäumnis gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend. (2) § 156 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Zusammentreffen mit anderen Sozialleistungen gilt für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld entsprechend für die Fälle, in denen eine Altersrente als Vollrente zuerkannt ist.