§ 108 a SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
DRITTER ABSCHNITT Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

§ 108 a SGB V Krankenhausgesellschaften

§ 108 a Krankenhausgesellschaften

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

1Die Landeskrankenhausgesellschaft ist ein Zusammenschluß von Trägern zugelassener Krankenhäuser im Land. 2In der Deutschen Krankenhausgesellschaft sind die Landeskrankenhausgesellschaften zusammengeschlossen. 3Bundesverbände oder Landesverbände der Krankenhausträger können den Krankenhausgesellschaften angehören.