§ 109 a StGB
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Cannabisgesetz, BGBl. I Nr. 109
Besonderer Teil
Fünfter Abschnitt Straftaten gegen die Landesverteidigung

§ 109 a StGB Wehrpflichtentziehung durch Täuschung

§ 109 a Wehrpflichtentziehung durch Täuschung

StGB ( Strafgesetzbuch )

(1) Wer sich oder einen anderen durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften der Erfüllung der Wehrpflicht dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder für eine einzelne Art der Verwendung entzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.