§ 109 BRAGO
Stand: 05.05.2004
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ? KostRMoG, BGBl. I 2004 S. 718
Zehnter Abschnitt. Gebühren im Disziplinarverfahren, im Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung vor den Wehr...

§ 109 BRAGO Disziplinarverfahren

§ 109 Disziplinarverfahren

BRAGO ( Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte )

(1) Im Disziplinarverfahren gelten nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Vorschriften des Sechsten Abschnitts sinngemäß. (2) Im behördlichen Disziplinarverfahren und im Verfahren vor dem Dienstvorgesetzten einschließlich Beschwerdeverfahren erhält der Rechtsanwalt, der nicht auch Prozessbevollmächtigter ist, eine Gebühr von 35 bis 465 Euro . (3) Der Rechtsanwalt erhält im gerichtlichen Disziplinarverfahren einschließlich des vorangegangenen Verfahrens folgende Gebühren: 1. Im ersten Rechtszug 60 bis 780 Euro , 2. im zweiten Rechtszug 70 bis 930 Euro , 3. im dritten Rechtszug 90 bis 1.300 Euro . (4) Erstreckt sich die mündliche Verhandlung über einen Kalendertag hinaus, so erhält der Rechtsanwalt für jeden weiteren Verhandlungstag in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 60 bis 390 Euro , Nr. 2 65 bis 465 Euro , Nr. 3 90 bis 650 Euro . (5) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 50 bis 650 Euro . (6) Im Verfahren auf Abänderung oder Neubewilligug eines Unterhaltsbeitrages erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 25 bis 335 Euro . (7) Im Verfahren über die nachträgliche Aufhebung einer Disziplinarverfügung erhält der Rechtsanwalt eine Gebühr von 20 bis 250 Euro .