§ 109 StPO
Stand: 26.07.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Überarbeitung des Sanktionenrechts - Ersatzfreiheitsstrafe, Strafzumessung, Auflagen und Weisungen sowie Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, BGBl. I Nr. 203
Erstes Buch Allgemeine Vorschriften
Achter Abschnitt Ermittlungsmaßnahmen

§ 109 StPO Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

§ 109 Kenntlichmachung beschlagnahmter Gegenstände

StPO ( Strafprozeßordnung )

Die in Verwahrung oder in Beschlag genommenen Gegenstände sind genau zu verzeichnen und zur Verhütung von Verwechslungen durch amtliche Siegel oder in sonst geeigneter Weise kenntlich zu machen.