§ 11 AVAG
Stand: 30.11.2015
zuletzt geändert durch:
-, -
Teil 1 Allgemeines
Abschnitt 3 Beschwerde, Vollstreckungsabwehrklage

§ 11 AVAG Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

§ 11 Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist

AVAG ( Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz )

(1) 1Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt. 2Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. 3Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (2) Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird; die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen an das Beschwerdegericht abzugeben. (3)