§ 110 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
DRITTER ABSCHNITT Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

§ 110 SGB V Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern

§ 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

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