§ 110 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
10. ABSCHNITT Urteile und andere Entscheidungen

§ 110 VwGO (Teilurteil)

§ 110 (Teilurteil)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Ist nur ein Teil des Streitgegenstands zur Entscheidung reif, so kann das Gericht ein Teilurteil erlassen.