§ 111 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ZWEITES KAPITEL Leistungen
FÜNFTER ABSCHNITT Leistungen an Berechtigte im Ausland

§ 111 SGB VI Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für den Kalendermonat, in dem der Antrag gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt oder nur deshalb nicht gezahlt worden sind, weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit arbeitsunfähig waren. (2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung.