§ 111 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
10. ABSCHNITT Urteile und andere Entscheidungen

§ 111 VwGO (Zwischenurteil über den Grund)

§ 111 (Zwischenurteil über den Grund)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

1Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. 2Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.