§ 112 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
DRITTER ABSCHNITT Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen

§ 112 SGB V Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

§ 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam schließen mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder mit den Vereinigungen der Krankenhausträger im Land gemeinsam Verträge, um sicherzustellen, daß Art und Umfang der Krankenhausbehandlung den Anforderungen dieses Gesetzbuchs entsprechen. (2) 1Die Verträge regeln insbesondere 1. die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung einschließlich der a) Aufnahme und Entlassung der Versicherten, b) Kostenübernahme, Abrechnung der Entgelte, Berichte und Bescheinigungen, 2. die Überprüfung der Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung einschließlich eines Kataloges von Leistungen, die in der Regel teilstationär erbracht werden können, 3. Verfahrens- und Prüfungsgrundsätze für Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfungen, 4. die soziale Betreuung und Beratung der Versicherten im Krankenhaus, 5. den nahtlosen Übergang von der Krankenhausbehandlung zur Rehabilitation oder Pflege, 6. das Nähere über Voraussetzungen, Art und Umfang der medizinischen Maßnahmen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft nach § 27 a Abs. 1. 2Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich. (3)