§ 112 VwGO
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Infrastrukturbereich, BGBl. I Nr. 71
TEIL II Verfahren
10. ABSCHNITT Urteile und andere Entscheidungen

§ 112 VwGO (Besetzung des Gerichts)

§ 112 (Besetzung des Gerichts)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

Das Urteil kann nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben.